Dies zeigt sich auch darin, dass sie immer wieder betonte, sie habe die Frage von C. beantwortet, jedoch nicht genau erklären konnte, wie C. darauf gekommen sei, sie das zu fragen (GA act. 123 ff.). Zudem haben weder die Zeugin C. noch A. eine dahingehende Frage an die Beschuldigte geschildert. Vielmehr sagten beide aus, die Beschuldigte habe das Thema aufgebracht und C. habe A. gefragt, ob dies stimme (GA act. 116, 119). Einzig A., die Beschuldigte sowie teilweise die Mitglieder der Schlichtungsbehörde konnten unmittelbare Beobachtungen hinsichtlich des Vorfalls ma- - 18 -