Auch die Beschuldigte konnte dafür keinen Grund nennen (GA act. 124). Weiter ist hinsichtlich ihrer tatnahen Aussage, sie habe C. gesagt, dass A. ihrer Tochter nachstelle (UA act. 42), von einer bewussten Abschwächung ihrer Aussage und Schutzbehauptung auszugehen, indem die Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, C. habe sie gefragt, ob A. ihrer Tochter nachstellen würde und sie habe dann gesagt, sie habe den Eindruck. Dies zeigt sich auch darin, dass sie immer wieder betonte, sie habe die Frage von C. beantwortet, jedoch nicht genau erklären konnte, wie C. darauf gekommen sei, sie das zu fragen (GA act.