41), erwähnte sie hingegen nicht mehr, sondern sagte aus, A. sei dann sofort zur Bank und dann zur Tür gegangen (GA act. 123). Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb A. an der Türe des Gerichtssaals hätte anklopfen und die Besprechung der Schlichtungsbehörde hätte unterbrechen sollen, falls sich der Vorfall im Vorraum tatsächlich wie von der Beschuldigten geschildert zugetragen hätte. Auch die Beschuldigte konnte dafür keinen Grund nennen (GA act.