So sei A. gemäss ihrer ersten Aussage darauf zu ihr gekommen und habe etwas gesagt (UA act. 41). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie indes aus, er sei auf sie zugerannt, sie habe gesagt, er solle sie in Ruhe lassen und sei zurückgewichen (GA act. 123). Das in der ersten Einvernahme noch geschilderte darauffolgende Wortgefecht (UA act. 41), erwähnte sie hingegen nicht mehr, sondern sagte aus, A. sei dann sofort zur Bank und dann zur Tür gegangen (GA act. 123).