Weiter sagte sie in der ersten Einvernahme aus, sie habe A. «laut und deutlich» gesagt, er solle ihre Tochter in Ruhe lassen (UA act. 41), beschrieb später in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch, sie habe dies A. in «normale[r] Zimmerlautstärke» gesagt (GA act. 124), woraus auch eine Tendenz ersichtlich ist, die eigenen Handlungen abzuschwächen. Gleichzeitig ist eine Aggravationstendenz hinsichtlich ihrer Schilderung der Handlungen von A. erkennbar. So sei A. gemäss ihrer ersten Aussage darauf zu ihr gekommen und habe etwas gesagt (UA act. 41).