nach der Pause im Wesentlichen bestätigt (GA act. 114 ff.). Auch die Beschuldigte beschrieb in ihrer ersten Einvernahme zwei Tage nach dem Vorfall hinsichtlich der Interaktionen im Gerichtssaal einen ähnlichen Ablauf (UA act. 41) und bestätigte, zu C. gesagt zu haben, A. stelle ihrer Tochter nach (UA act. 42). Insgesamt erweisen sich die Aussagen von A. damit als glaubhaft.