A. beschrieb in seinen Aussagen auch mehrmals seine Enttäuschung über die Reaktion der Schlichtungsbehörde und eine gewisse Hilflosigkeit, wobei die Schilderung dieser Gefühle für den Erlebnisbezug seiner Aussagen spricht. So führte er aus, er habe nach seiner Meldung, dass die Beschuldigte ihn angespuckt habe, erwartet, dass die Zeugin intervenieren würde, jedoch sei nichts dergleichen geschehen und er sei wieder nach draussen geschickt worden (GA act. 119, UA act. 36). Als er die Beschuldigte gefragt habe, ob sie sich entschuldigen wolle und diese gesagt habe, sie habe nur in ihre Maske gespuckt, habe es keine Reaktion der Zeugin oder der Beisitzer gegeben.