4.5.4. Die Aussagen von A. sind schlüssig und konstant. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Berufungserklärung S. 9 f.) sind keine Widersprüche in seinen Aussagen erkennbar. Er gab den Vorfall und insbesondere die Interaktionen zwischen ihm, der Beschuldigten und der Zeugin jeweils in einer freien Schilderung detailliert wieder, wobei sich seine Aussagen auch hinsichtlich des Detaillierungsgrades als konstant erweisen. A. beschrieb in seinen Aussagen auch mehrmals seine Enttäuschung über die Reaktion der Schlichtungsbehörde und eine gewisse Hilflosigkeit, wobei die Schilderung dieser Gefühle für den Erlebnisbezug seiner Aussagen spricht.