getragen habe. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob A. der Beschuldigten die Hand hingestreckt und sie gefragt habe, ob sie sich entschuldigten wolle. Die Beschuldigte habe sich einmal daran gestört, dass A. ihre Tochter angesprochen habe. An den Wortlaut könne sie sich nicht erinnern. Sie glaube, sie habe A. dann gefragt, was er dazu denke bzw. ob es stimme. Er habe gemeint, er habe sie ganz normal gegrüsst oder so etwas. Sie habe dann den Fokus wieder darauf gelegt, eine Einigung zu erzielen und sei nicht mehr näher darauf eingegangen (GA act. 114 ff., Audioprotokoll der Verhandlung 11:00 ff.).