Sie ist noch minderjährig.» Die Gerichtspräsidentin habe ihn dann gefragt, ob es zutreffe, dass er der minderjährigen Tochter der Beschuldigten nachstellen würde, worauf er mit «natürlich nicht» geantwortet habe. Es seien in dieser Sache keine weiteren Fragen durch die Gerichtspräsidentin gefolgt und auch die Beschuldigte habe sich deswegen nicht mehr zu Wort gemeldet. Auf Frage führte A. aus, es gebe keine Augenzeugen zum Vorfall im Vorraum, jedoch seien dem Gericht vielleicht seine nassen Hosen aufgefallen (UA act. 36 f.).