4.5. 4.5.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass A. und die Beschuldigte sich am 21. Dezember 2020 als Parteien in einer Mietstreitigkeit vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks R. gegenüberstanden und es in einer Verhandlungspause im Vorraum des Gerichtssaals des Bezirksgerichts R. zu einer Auseinandersetzung zwischen A. und der Beschuldigten gekommen ist (vgl. Berufungserklärung S. 10 ff.; UA act. 25 f.). Die Beschuldigte bestreitet hingegen, A. im Vorraum des Gerichtssaals angespuckt zu haben und später vor der Schlichtungsbehörde ausgesagt zu haben, A. stelle ihrer Tochter nach (Berufungserklärung S. 9 ff.)