4.4.3. Der Privatkläger A. und die Zeugin C. wurden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten befragt und der Beschuldigten wurde die Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen zu stellen (GA act. 118, 122). A. hat sich in der Befragung einlässlich zur Sache geäussert und die anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Dezember 2020 geschilderten Vorwürfe wiederholt, womit es der Beschuldigten möglich war, seine Aussage in Zweifel zu ziehen. Der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten wurde damit gewahrt und die Aussagen des Privatklägers A. und der Zeugin C. sind verwertbar. - 12 -