4.4. 4.4.1. Die Beschuldigte bringt weiter vor, ihr sei verwehrt worden, ihre Teilnahmerechte in einer Konfrontationseinsvernahme geltend zu machen (Berufungserklärung S. 8). 4.4.2. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussage in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 148 I 295 E. 2.1; 144 II 427 E. 3.1.2 mit Hinweisen).