Die weiteren von der Beschuldigten im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Einvernahme geltend gemachten Gründe (Fehleintrag hinsichtlich ihrer Staatsbürgerschaft und entsprechende Meldungen, falsche Auskunft der Polizei hinsichtlich der Möglichkeit, Strafantrag gegen A. zu stellen), würden sodann ohnehin nicht zur Unverwertbarkeit der Einvernahme führen, womit sich Ausführungen dazu erübrigen. Insgesamt sind folglich keine Gründe für eine Unverwertbarkeit ersichtlich. Die Einvernahme der Beschuldigten vom 23. Dezember 2020 ist verwertbar.