Vielmehr ist aus dem Protokoll der Einvernahme ersichtlich, dass die Beschuldigte nach ihrer Aussage, sie habe der Richterin gesagt, A. stelle ihrer Tochter nach, gefragt worden ist, wie sie dies meine, worauf die Beschuldigte einlässlich verschiedene Situationen geschildert hat, in denen A. aus ihrer Sicht ihrer Tochter nachgestellt habe. In der Folge hat der einvernehmende Polizist die Beschuldigte gefragt, ob sie wegen dieses Sachverhalts Strafanzeige gegen A. einreichen wolle und ihr das Strafantragsformular vorgelegt (UA act. 42 f.), woraus ersichtlich ist, dass er nicht angestrebt hat, die Beschuldigte von ihrer Aussage hinsichtlich des Nachstellens abzubringen.