Des Weiteren wurden in der Einvernahme auch keine verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt. Zum einen bestehen keine Hinweise darauf, dass der einvernehmende Polizist der Beschuldigten gesagt habe, ihre Tochter werde zu Hause abgeholt und in einem Nebenzimmer befragt, wenn sie weiterhin aussagen würde, sie habe das Gefühl, A. stalke ihre Tochter.