Das Vorbringen der Beschuldigten, sie habe diese Seite unter Druck und Zwang unterschrieben, weshalb darauf nicht abzustellen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie die weiteren Seiten des Protokolls nicht visiert und das Protokoll nicht unterschrieben hat und folglich hinsichtlich der Visierung und Unterschrift keine Druck- oder Zwangsausübung bestanden haben kann. Die erforderlichen Hinweise bei der ersten Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO sind somit erfolgt.