Der befragende und protokollführende Polizist hat mit seiner Unterschrift des Protokolls die Vornahme dieser Belehrungen sowie die Kenntnisnahme durch die Beschuldigte bestätigt und die Beschuldigte hat die entsprechende Seite des Protokolls zudem selbst mit ihrem Visum versehen. Das Vorbringen der Beschuldigten, sie habe diese Seite unter Druck und Zwang unterschrieben, weshalb darauf nicht abzustellen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie die weiteren Seiten des Protokolls nicht visiert und das Protokoll nicht unterschrieben hat und folglich hinsichtlich der Visierung und Unterschrift keine Druck- oder Zwangsausübung bestanden haben kann.