Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, ihre Aussagen als Beweismittel gegen sie verwendet werden können sowie dass sie berechtigt sei, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Die Beschuldigte bejahte jeweils, dass sie dies zur Kenntnis nehme bzw. verstanden habe (UA act. 40). Der befragende und protokollführende Polizist hat mit seiner Unterschrift des Protokolls die Vornahme dieser Belehrungen sowie die Kenntnisnahme durch die Beschuldigte bestätigt und die Beschuldigte hat die entsprechende Seite des Protokolls zudem selbst mit ihrem Visum versehen.