dürfe Ergänzungen anbringen, jedoch das Geschriebene nicht unkenntlich machen (vgl. Art. 79 Abs. 3 StPO), sei die Beschuldigte jedoch laut geworden und habe die Unterschrift verweigert (UA act. 18). Die Beschuldigte hat damit die ihr gewährte Möglichkeit zur Berichtigung allfälliger Protokollierungsfehler nicht wahrgenommen, weshalb es sich als treuwidrig erweist, wenn sie nun geltend macht, die Protokollierung sei inkorrekt.