Es bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Aussagen der Beschuldigten fehlerhaft protokolliert worden sind. Der befragende und protokollführende Polizist hat mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigt und der Beschuldigten wurde die Möglichkeit eingeräumt, Korrekturen anzubringen (UA act. 44). Auf den Hinweis, sie - 10 -