Zuletzt ist im Protokoll vermerkt, dass die Beschuldigte die Unterschrift verweigert hat und das Protokoll ist vom befragenden und protokollführenden Polizisten sowie einem weiteren beigezogenen Polizisten unterschrieben (UA act. 44). Die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO und Art. 78 Abs. 5 StPO sind damit erfüllt und die fehlende Unterschrift der Beschuldigten hat nicht die Unverwertbarkeit der Einvernahme zur Folge. Es bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Aussagen der Beschuldigten fehlerhaft protokolliert worden sind.