Danach wurde die Beschuldigte gefragt, ob sie dem Protokoll noch etwas beizufügen habe oder daran etwas zu berichtigen habe, worauf sie angab, den 1. Absatz bei Frage 11 berichtigen zu wollen. In der Folge findet sich die Anmerkung, dass die Beschuldigte die Korrekturen nicht korrekt anbringen könne, sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern könne und eigene Korrekturen ständig aufs Neue korrigieren würde. Zuletzt ist im Protokoll vermerkt, dass die Beschuldigte die Unterschrift verweigert hat und das Protokoll ist vom befragenden und protokollführenden Polizisten sowie einem weiteren beigezogenen Polizisten unterschrieben (UA act. 44).