4.3.3. Die Beschuldigte wurde am 23. Dezember 2020 polizeilich einvernommen (UA act. 39 ff.). Sie hat die ersten zwei Seiten des Protokolls visiert und danach die Unterschrift verweigert. Als Protokollnotiz ist am Ende der Einvernahme vermerkt, dass das Protokoll der Beschuldigten zur Durchsicht vorgelegt worden ist. Danach wurde die Beschuldigte gefragt, ob sie dem Protokoll noch etwas beizufügen habe oder daran etwas zu berichtigen habe, worauf sie angab, den 1. Absatz bei Frage 11 berichtigen zu wollen.