Dem Protokoll kommt sowohl eine positive wie auch eine negative Beweisvermutung zu. Es ist grundsätzlich zum vollen Beweis dafür geeignet, dass die darin enthaltenen Vorgänge stattfanden und die protokollierten Aussagen anlässlich der Einvernahme gemacht wurden (positive Beweisvermutung). Die negative Beweisvermutung bedeutet, dass ein im Protokoll nicht beurkundeter Vorgang solange nicht als stattgefunden zu gelten hat, als das Gegenteil nicht bewiesen ist (NÄPFLI, a.a.O., N 2 zu Art. 76 StPO).