Die Aussagen der Parteien werden protokolliert (Art. 76 Abs. 1 StPO). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Art. 76 Abs. 2 StPO). Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden in den Einvernahmeprotokollen laufend protokolliert (Art. 78 Abs. 1 StPO). Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert (Art. 78 Abs. 3 StPO). Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt.