Die beschuldigte Person muss zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden, dass (a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, (b) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, (c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, und (d) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). -9-