vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.5). Beweise, die unter Anwendung solcher verbotener Beweiserhebungsmethoden erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO).