4.3.2. Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Als Drohung im Sinne dieser Bestimmung gilt das Inaussichtstellen eines künftigen ungesetzlichen Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt. Nicht erfasst wird hingegen die Ankündigung eines gesetzlich zulässigen Vorgehens (W OHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 140 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.5).