4.3. 4.3.1. Die Beschuldigte macht die Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 23. Dezember 2020 geltend. Während der Befragung sei Druck und Zwang auf sie ausgeübt worden. Der befragende Polizist habe ihr gedroht, einen Einsatzwagen zu ihrer schlafenden Tochter nach Hause zu schicken, um sie abzuholen und separat in einem Nebenzimmer zu verhören, wenn sie weiterhin aussagen würde, sie habe das Gefühl, A. stalke ihre Tochter. Die Rechtsbelehrungen betreffend den Gegenstand des Verfahrens, das Aussageverweigerungsrecht sowie das Recht eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Fragen 4, 6 und 7), seien nur bei den Angaben zur Person erfolgt.