4.2. Die Beschuldigte bringt zunächst vor, ihre Staatsbürgerschaft sei in den Verfahrensakten falsch eingetragen worden und es sei zu fehlerhaften Übermittlungen an bestimmte Straf- und Migrationsbehörden gekommen, weshalb eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung des Verfahrens hätte erfolgen müssen (Berufungserklärung S. 8). Die vorgebrachten Punkte stellen jedoch keine Gründe für eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) oder Einstellung (Art. 319 StPO, Art. 329 StPO) dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. -8-