4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erachtete den angeklagten Sachverhalt, wonach die Beschuldigte A. am 21. Dezember 2020 im Vorraum des Gerichtssaals des Bezirksgerichts R. angespuckt und danach vor der Schlichtungsbehörde ausgesagt haben soll, A. stelle ihrer Tochter nach, unter Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, des Privatklägers A. sowie der Zeugin C. als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 3.2 f.).