2. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Vorinstanz (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Anträge der Beschuldigten gemäss Ziff. 1.2 und 1.5 die Entfernung und Berichtigung von Dokumenten anderer Behörden betreffen, liegen diese ausserhalb des Verfahrensgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist.