1. Der Privatkläger begründet seinen Nichteintretensantrag damit, dass keine Noven zu den betreffenden Tatbeständen eingereicht worden seien und die Beschuldigte lediglich ihre Sicht der Dinge wiedergebe. Damit macht er keine Gründe für ein Nichteintreten gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend und solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Berufung der Beschuldigten einzutreten ist.