3.7. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 zog die Verfahrensleiterin das Audioprotokoll der Verhandlung vom 30. Mai 2022 bei. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, dem Obergericht innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO), wobei es als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gelte, wenn innert Frist keine Mitteilung erfolge. Die Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen, womit das schriftliche Verfahren durchgeführt wird. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: