3.2. Die Staatsanwaltschaft Q. verzichtete mit Eingabe vom 11. November 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Q. beantragte mit Berufungsantwort vom 11. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Abweisung der im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge der Beschuldigten. 3.4. Der Privatkläger beantragte mit Eingabe vom 17. November 2022, auf die Berufung der Beschuldigten sei nicht einzutreten. 3.5. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichte die Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme ein.