9. Die Beschuldigte sei von den Kosten freizusprechen. Unter o-/e-Kostenfolge zulasten des Staates 10. Für die Fortführung des Verfahrens sei ein Strafverteidiger zu stellen und unentgeltliche Rechtspflege zu befürworten. 11. Es wird Aufschiebende Wirkung im Umfang der Anfechtung beantragt. (Art. 402 StPO) -6- Zudem beantragte sie als Beweisanträge den Beizug diverser Akten anderer Zivil- und Strafverfahren, die Befragung ihrer Tochter, die Prüfung der Tonaufnahmen der vorinstanzlichen Verhandlung sowie die Eröffnung einer Untersuchung betreffend «Offizialdelikte, Irreführung der Rechtspflege und falsche Anschuldigung».