2.3. Der Sachverhalt sei vollständig und richtig festzustellen. Die Aussagen des Zivilklägers und die Aussagen der Beschuldigten seien gleich zu gewichten. Beweise im Verfahren STA2 ST 2021.4426 und STA ST 2020.5813 sowie Beweise aus Zivilverfahren seien zu würdigen und Recht sei korrekt anzuwenden. 3. Im Falle Ziffer 1 wird nicht stattgegeben, und nach Ziffer 2 der Höhe und Bemessung der Geldstrafe stattgegeben, sei der bedingte Strafvollzug aufzuheben aufgrund Geringfügigkeit. Mit Geldstrafe mit 30 CHF, sei auf einen bedingten Strafvollzug zu verzichten. Damit sei nach Art. 44 Abs. 1 StGB auch auf eine Probezeit zu verzichten.