2.1. Im Falle Ziffer 1 wird nicht stattgegeben, wird beantragt, eine Strafbefreiung zu gewähren, da nach Art. 53 StGB Gründe für die Strafbefreiung/-Wiedergutmachung vorliegen. 2.2. Im Falle Ziffer 1 wird nach allen Ausführungen nicht stattgegeben und es wird keine Strafbefreiung nach Ziffer 2 gewährt, sei die Geldstrafe auf das Mindestmaß 3 Tagessätze und Mindesthöhe 10 CHF festzusetzen. Es wird eine Überschreitung und Missbrauch des Ermessens gerügt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine mögliche Strafzumessung auf aktuelle Einkommensverhältnisse zu korrigieren.