9. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber. 2.2. Gegen das der Beschuldigten am 13. Juni 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete diese am 23. Juni 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 12. Oktober 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit begründeter Berufungserklärung vom 1. November 2022 stellte die Beschuldigte die folgenden Anträge: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig-der üblen Nachrede gemäß Art. 173 StGB und der Beschimpfung gemäß Art. 177 StGB. . Es sei Beweislage, Provokation, besondere Betroffenheit und Strafverzicht zu prüfen und angemessen zu gewichten.