3. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB sowie Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 StGB mit einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00 bestraft. -4- 5. Wird die Busse gemäss Ziffer 4 schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen vollzogen.