2. 2.1. Am 30. Mai 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts R. mit Befragung der Beschuldigten, des Privatklägers A. sowie der Zeugin C. statt. Der Präsident des Bezirksgerichts R. erkannte gleichentags: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB - Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'200.00.