1.4. Die Staatsanwaltschaft Q. wies das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 11. August 2021 ab. 1.5. Die Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, welche mit Entscheid vom 23. November 2021 (SBK.2021.252) die Verfügung der Staatsanwaltschaft Q. vom 11. August 2021 aufhob und die Sache zur Weiterbearbeitung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Q. zurückwies. 1.6. Die Staatsanwaltschaft Q. hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 24. Februar 2022 als Anklage an das Bezirksgericht R..