4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die unbezifferte Schadenersatzforderung folgender Zivilpartei wird auf den Zivilweg verwiesen: A., […], 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 1.2. Der als Einschreiben versandte Strafbefehl wurde durch die Beschuldigte innerhalb der Abholfrist vom 3. bis 10. Juni 2021 nicht abgeholt und an die Staatsanwaltschaft Q. retourniert. -3- 1.3. Mit Eingabe vom 6. August 2021 ersuchte die Beschuldigte um Wiederherstellung der Einsprachefrist und erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.