Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.255 (ST.2022.43; StA.2021.2068) Urteil vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Q._____, […] Privatkläger A._____, […] Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.1970, von Oftringen, […] Gegenstand Üble Nachrede, Beschimpfung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Q. erliess am 31. Mai 2021 folgenden Strafbefehl gegen die Beschuldigte: Sachverhalt: - Üble Nachrede - Beschimpfung Die Beschuldigte hat den Straf- und Zivilkläger A. am 21.12.2020 im Vorraum des Bezirks- gerichts in R. bespuckt und hat ihn damit wissentlich und willentlich in seiner Ehre verletzt. Kurz darauf hat die Beschuldigte gegenüber dem Richtergremium bzw. den im Gerichtss- aal Anwesenden behauptet, der Straf- und Zivilkläger würde ihrer Tochter nachstellen und hat ihn dadurch mit Wissen und Willen in seiner Ehre verletzt. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 173 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 Rechnungsbetrag CHF 1'800.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die unbezifferte Schadenersatzforderung folgender Zivilpartei wird auf den Zivilweg verwiesen: A., […], 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 1.2. Der als Einschreiben versandte Strafbefehl wurde durch die Beschuldigte innerhalb der Abholfrist vom 3. bis 10. Juni 2021 nicht abgeholt und an die Staatsanwaltschaft Q. retourniert. -3- 1.3. Mit Eingabe vom 6. August 2021 ersuchte die Beschuldigte um Wiederher- stellung der Einsprachefrist und erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Q. wies das Gesuch um Wiederherstellung der Ein- sprachefrist mit Verfügung vom 11. August 2021 ab. 1.5. Die Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, welche mit Entscheid vom 23. November 2021 (SBK.2021.252) die Verfügung der Staatsanwaltschaft Q. vom 11. August 2021 aufhob und die Sache zur Weiterbearbeitung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Q. zurückwies. 1.6. Die Staatsanwaltschaft Q. hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 24. Februar 2022 als Anklage an das Bezirksgericht R.. 2. 2.1. Am 30. Mai 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Be- zirksgerichts R. mit Befragung der Beschuldigten, des Privatklägers A. so- wie der Zeugin C. statt. Der Präsident des Bezirksgerichts R. erkannte glei- chentags: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB - Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'200.00. 3. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB sowie Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 StGB mit einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00 bestraft. -4- 5. Wird die Busse gemäss Ziffer 4 schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen vollzogen. 6. Die Forderung des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. 8. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) den Spesen von Fr. 96.00 Total Fr. 1'296.00 Der Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamt- betrag von Fr. 1'296.00 auferlegt. 9. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber. 2.2. Gegen das der Beschuldigten am 13. Juni 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete diese am 23. Juni 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 12. Oktober 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit begründeter Berufungserklärung vom 1. November 2022 stellte die Be- schuldigte die folgenden Anträge: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig-der üblen Nachrede gemäß Art. 173 StGB und der Beschimpfung gemäß Art. 177 StGB. . Es sei Beweislage, Provokation, besondere Betroffenheit und Strafverzicht zu prüfen und angemessen zu gewichten. 1.1. Das Urteil vom 30. Mai 2022 sei aufzuheben und ggf. an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, amtliche Dokumente zu berichtigen oder berichtigen zu lassen. 1.3. Die polizeilichen Ermittlungen seien nichtig zu erklären. In der Sache sei zu entscheiden. 1.5. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Bundesamt für Migration zu veranlassen, den Strafein- trag dort zu entfernen. -5- 2. 2. Es sei keine Geldstrafe zu verfügen unter Berücksichtigung von Ziffer 1. 2.1. Im Falle Ziffer 1 wird nicht stattgegeben, wird beantragt, eine Strafbefreiung zu gewähren, da nach Art. 53 StGB Gründe für die Strafbefreiung/-Wiedergutmachung vorliegen. 2.2. Im Falle Ziffer 1 wird nach allen Ausführungen nicht stattgegeben und es wird keine Straf- befreiung nach Ziffer 2 gewährt, sei die Geldstrafe auf das Mindestmaß 3 Tagessätze und Mindesthöhe 10 CHF festzusetzen. Es wird eine Überschreitung und Missbrauch des Er- messens gerügt. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine mögliche Strafzumessung auf aktu- elle Einkommensverhältnisse zu korrigieren. 2.3. Der Sachverhalt sei vollständig und richtig festzustellen. Die Aussagen des Zivilklägers und die Aussagen der Beschuldigten seien gleich zu gewichten. Beweise im Verfahren STA2 ST 2021.4426 und STA ST 2020.5813 sowie Beweise aus Zivilverfahren seien zu würdigen und Recht sei korrekt anzuwenden. 3. Im Falle Ziffer 1 wird nicht stattgegeben, und nach Ziffer 2 der Höhe und Bemessung der Geldstrafe stattgegeben, sei der bedingte Strafvollzug aufzuheben aufgrund Geringfügig- keit. Mit Geldstrafe mit 30 CHF, sei auf einen bedingten Strafvollzug zu verzichten. Damit sei nach Art. 44 Abs. 1 StGB auch auf eine Probezeit zu verzichten. 4. Es sei auf eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB, i.V. mit Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu verzichten unter Beachtung aller Ausführungen. 5. Es sei auf die Festsetzung einer Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zu verzichten unter Beachtung aller Ausführungen. 6. Die Forderung des Zivilklägers sei nicht auf den Zivilweg zu verweisen, da diese Forderung nur aus den Vorstellungen und Gedanken des Zivilklägers entstand und nicht den Tatsa- chen entspricht. 7. Die Beschuldigte sei von der Anklagegebühr freizusprechen 8. Die Beschuldigte sei von den Verfahrenskosten zu befreien. 9. Die Beschuldigte sei von den Kosten freizusprechen. Unter o-/e-Kostenfolge zulasten des Staates 10. Für die Fortführung des Verfahrens sei ein Strafverteidiger zu stellen und unentgeltliche Rechtspflege zu befürworten. 11. Es wird Aufschiebende Wirkung im Umfang der Anfechtung beantragt. (Art. 402 StPO) -6- Zudem beantragte sie als Beweisanträge den Beizug diverser Akten ande- rer Zivil- und Strafverfahren, die Befragung ihrer Tochter, die Prüfung der Tonaufnahmen der vorinstanzlichen Verhandlung sowie die Eröffnung ei- ner Untersuchung betreffend «Offizialdelikte, Irreführung der Rechtspflege und falsche Anschuldigung». 3.2. Die Staatsanwaltschaft Q. verzichtete mit Eingabe vom 11. November 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Q. beantragte mit Berufungsantwort vom 11. No- vember 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Abwei- sung der im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge der Beschuldigten. 3.4. Der Privatkläger beantragte mit Eingabe vom 17. November 2022, auf die Berufung der Beschuldigten sei nicht einzutreten. 3.5. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichte die Beschuldigte eine freige- stellte Stellungnahme ein. 3.6. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wies die Verfahrensleiterin das Ge- such der Beschuldigten um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. 3.7. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 zog die Verfahrensleiterin das Audi- oprotokoll der Verhandlung vom 30. Mai 2022 bei. Zudem wurden die Par- teien aufgefordert, dem Obergericht innert 20 Tagen ab Zustellung der Ver- fügung mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfah- rens einverstanden seien (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO), wobei es als Zustim- mung zum schriftlichen Verfahren gelte, wenn innert Frist keine Mitteilung erfolge. Die Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen, womit das schriftliche Verfahren durchgeführt wird. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Privatkläger begründet seinen Nichteintretensantrag damit, dass keine Noven zu den betreffenden Tatbeständen eingereicht worden seien und die Beschuldigte lediglich ihre Sicht der Dinge wiedergebe. Damit macht er keine Gründe für ein Nichteintreten gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend und solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Berufung der Be- schuldigten einzutreten ist. 2. Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Vorinstanz (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Frei- spruch, womit das vorinstanzliche Urteil ganzheitlich angefochten und voll- ständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Anträge der Beschuldigten gemäss Ziff. 1.2 und 1.5 die Entfernung und Berichtigung von Dokumenten anderer Behörden betreffen, liegen diese ausserhalb des Verfahrensgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Die Berufung hat von Gesetzes wegen im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Der Antrag der Beschuldigten um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung ist damit gegenstandslos. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen. Sie erachtete den angeklagten Sachverhalt, wonach die Be- schuldigte A. am 21. Dezember 2020 im Vorraum des Gerichtssaals des Bezirksgerichts R. angespuckt und danach vor der Schlichtungsbehörde ausgesagt haben soll, A. stelle ihrer Tochter nach, unter Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, des Privatklägers A. sowie der Zeugin C. als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 3.2 f.). 4.2. Die Beschuldigte bringt zunächst vor, ihre Staatsbürgerschaft sei in den Verfahrensakten falsch eingetragen worden und es sei zu fehlerhaften Übermittlungen an bestimmte Straf- und Migrationsbehörden gekommen, weshalb eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung des Verfahrens hätte erfolgen müssen (Berufungserklärung S. 8). Die vorgebrachten Punkte stellen jedoch keine Gründe für eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) oder Einstellung (Art. 319 StPO, Art. 329 StPO) dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. -8- 4.3. 4.3.1. Die Beschuldigte macht die Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 23. Dezember 2020 geltend. Während der Befragung sei Druck und Zwang auf sie ausgeübt worden. Der befragende Polizist habe ihr gedroht, einen Einsatzwagen zu ihrer schlafenden Tochter nach Hause zu schicken, um sie abzuholen und separat in einem Nebenzimmer zu verhören, wenn sie weiterhin aussagen würde, sie habe das Gefühl, A. stalke ihre Tochter. Die Rechtsbelehrungen betreffend den Gegenstand des Verfahrens, das Aus- sageverweigerungsrecht sowie das Recht eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Fragen 4, 6 und 7), seien nur bei den Angaben zur Person erfolgt. Das Befragungsprotokoll sei inkor- rekt und sie sei daran gehindert worden, das Protokoll vor der Unterschrift auf seine Richtigkeit zu korrigieren. Vieles habe sie gar nicht gesagt und einiges werde völlig falsch dargestellt, weshalb sie das Protokoll nicht un- terschrieben habe (Berufungserklärung S. 6 f.). 4.3.2. Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täu- schungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Als Drohung im Sinne dieser Bestimmung gilt das Inaussichtstellen eines künftigen ungesetzlichen Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt. Nicht erfasst wird hin- gegen die Ankündigung eines gesetzlich zulässigen Vorgehens (W OHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 140 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.5). Beweise, die unter Anwendung solcher verbote- ner Beweiserhebungsmethoden erhoben wurden, sind in keinem Falle ver- wertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafba- rer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben ha- ben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person muss zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden, dass (a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, (b) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, (c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenen- falls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, und (d) sie eine Übersetze- rin oder einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 StPO). Einver- nahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). -9- Die Aussagen der Parteien werden protokolliert (Art. 76 Abs. 1 StPO). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Über- setzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Art. 76 Abs. 2 StPO). Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden in den Einvernahme- protokollen laufend protokolliert (Art. 78 Abs. 1 StPO). Entscheidende Fra- gen und Antworten werden wörtlich protokolliert (Art. 78 Abs. 3 StPO). Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Das Protokoll ist trotzdem als Beweismittel verwert- bar und hat Urkundencharakter (NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 26 zu Art. 78 StPO). Dem Protokoll kommt sowohl eine positive wie auch eine negative Beweis- vermutung zu. Es ist grundsätzlich zum vollen Beweis dafür geeignet, dass die darin enthaltenen Vorgänge stattfanden und die protokollierten Aussa- gen anlässlich der Einvernahme gemacht wurden (positive Beweisvermu- tung). Die negative Beweisvermutung bedeutet, dass ein im Protokoll nicht beurkundeter Vorgang solange nicht als stattgefunden zu gelten hat, als das Gegenteil nicht bewiesen ist (NÄPFLI, a.a.O., N 2 zu Art. 76 StPO). 4.3.3. Die Beschuldigte wurde am 23. Dezember 2020 polizeilich einvernommen (UA act. 39 ff.). Sie hat die ersten zwei Seiten des Protokolls visiert und danach die Unterschrift verweigert. Als Protokollnotiz ist am Ende der Ein- vernahme vermerkt, dass das Protokoll der Beschuldigten zur Durchsicht vorgelegt worden ist. Danach wurde die Beschuldigte gefragt, ob sie dem Protokoll noch etwas beizufügen habe oder daran etwas zu berichtigen habe, worauf sie angab, den 1. Absatz bei Frage 11 berichtigen zu wollen. In der Folge findet sich die Anmerkung, dass die Beschuldigte die Korrek- turen nicht korrekt anbringen könne, sich nicht mehr an den genauen Wort- laut erinnern könne und eigene Korrekturen ständig aufs Neue korrigieren würde. Zuletzt ist im Protokoll vermerkt, dass die Beschuldigte die Unter- schrift verweigert hat und das Protokoll ist vom befragenden und protokoll- führenden Polizisten sowie einem weiteren beigezogenen Polizisten unter- schrieben (UA act. 44). Die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 76 Abs. 2 StPO und Art. 78 Abs. 5 StPO sind damit erfüllt und die fehlende Unterschrift der Beschuldigten hat nicht die Unverwertbarkeit der Einver- nahme zur Folge. Es bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Aussagen der Beschuldigten fehlerhaft protokolliert worden sind. Der be- fragende und protokollführende Polizist hat mit seiner Unterschrift die Rich- tigkeit des Protokolls bestätigt und der Beschuldigten wurde die Möglichkeit eingeräumt, Korrekturen anzubringen (UA act. 44). Auf den Hinweis, sie - 10 - dürfe Ergänzungen anbringen, jedoch das Geschriebene nicht unkenntlich machen (vgl. Art. 79 Abs. 3 StPO), sei die Beschuldigte jedoch laut gewor- den und habe die Unterschrift verweigert (UA act. 18). Die Beschuldigte hat damit die ihr gewährte Möglichkeit zur Berichtigung allfälliger Protokollie- rungsfehler nicht wahrgenommen, weshalb es sich als treuwidrig erweist, wenn sie nun geltend macht, die Protokollierung sei inkorrekt. Aus dem Protokoll der Einvernahme ist sodann ersichtlich, dass der Be- schuldigten eine Übersetzung angeboten worden ist und sie darauf hinge- wiesen worden ist, dass gegen sie ein Vorverfahren eröffnet wurde, sie A. am 21. Dezember 2020 um ca. 17:15 Uhr bespuckt haben soll und mehr- mals unter anderem auch vor dem Gerichtspräsidium behauptet haben soll, dass er ihrer Tochter nachstelle. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, ihre Aussagen als Beweismittel gegen sie verwendet werden können sowie dass sie berechtigt sei, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Die Beschuldigte bejahte je- weils, dass sie dies zur Kenntnis nehme bzw. verstanden habe (UA act. 40). Der befragende und protokollführende Polizist hat mit seiner Un- terschrift des Protokolls die Vornahme dieser Belehrungen sowie die Kenntnisnahme durch die Beschuldigte bestätigt und die Beschuldigte hat die entsprechende Seite des Protokolls zudem selbst mit ihrem Visum ver- sehen. Das Vorbringen der Beschuldigten, sie habe diese Seite unter Druck und Zwang unterschrieben, weshalb darauf nicht abzustellen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie die weiteren Seiten des Protokolls nicht visiert und das Protokoll nicht unterschrieben hat und folglich hinsicht- lich der Visierung und Unterschrift keine Druck- oder Zwangsausübung be- standen haben kann. Die erforderlichen Hinweise bei der ersten Einver- nahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO sind somit erfolgt. Des Weiteren wurden in der Einvernahme auch keine verbotenen Beweis- erhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewandt. Zum einen bestehen keine Hinweise darauf, dass der einvernehmende Polizist der Beschuldigten gesagt habe, ihre Tochter werde zu Hause abgeholt und in einem Nebenzimmer befragt, wenn sie weiterhin aussagen würde, sie habe das Gefühl, A. stalke ihre Tochter. Vielmehr ist aus dem Protokoll der Einvernahme ersichtlich, dass die Beschuldigte nach ihrer Aussage, sie habe der Richterin gesagt, A. stelle ihrer Tochter nach, gefragt worden ist, wie sie dies meine, worauf die Beschuldigte einlässlich verschiedene Situ- ationen geschildert hat, in denen A. aus ihrer Sicht ihrer Tochter nachge- stellt habe. In der Folge hat der einvernehmende Polizist die Beschuldigte gefragt, ob sie wegen dieses Sachverhalts Strafanzeige gegen A. einrei- chen wolle und ihr das Strafantragsformular vorgelegt (UA act. 42 f.), wo- raus ersichtlich ist, dass er nicht angestrebt hat, die Beschuldigte von ihrer Aussage hinsichtlich des Nachstellens abzubringen. Selbst wenn er die Aussage, wie von der Beschuldigten behauptet, getätigt hätte, würde dies - 11 - zum anderen kein ungesetzliches Übel und damit keine Drohung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO darstellen, denn die Polizei wäre ohne Weiteres berechtigt gewesen, die Tochter der Beschuldigten hinsichtlich des angeb- lichen Nachstellens zu befragen (vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO) und die Be- schuldigte hat selbst im Verfahren die Befragung ihrer Tochter beantragt (GA act. 129, Berufungserklärung S. 3). Auch dass die Einvernahme der Beschuldigten gemäss ihrer Aussage in einem «kleine[n] Verhörzimmer mit Einwegspiegel» stattgefunden habe, stellt kein unzulässiges Zwangsmittel dar. Die weiteren von der Beschuldigten im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Einvernahme geltend gemachten Gründe (Fehleintrag hinsichtlich ihrer Staatsbürgerschaft und entsprechende Meldungen, falsche Auskunft der Polizei hinsichtlich der Möglichkeit, Strafantrag gegen A. zu stellen), wür- den sodann ohnehin nicht zur Unverwertbarkeit der Einvernahme führen, womit sich Ausführungen dazu erübrigen. Insgesamt sind folglich keine Gründe für eine Unverwertbarkeit ersichtlich. Die Einvernahme der Beschuldigten vom 23. Dezember 2020 ist verwert- bar. 4.4. 4.4.1. Die Beschuldigte bringt weiter vor, ihr sei verwehrt worden, ihre Teilnahme- rechte in einer Konfrontationseinsvernahme geltend zu machen (Beru- fungserklärung S. 8). 4.4.2. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die be- schuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemes- sene und hinreichende Gelegenheit hatte, die Aussage in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 148 I 295 E. 2.1; 144 II 427 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 4.4.3. Der Privatkläger A. und die Zeugin C. wurden anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten befragt und der Beschuldigten wurde die Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen zu stel- len (GA act. 118, 122). A. hat sich in der Befragung einlässlich zur Sache geäussert und die anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. De- zember 2020 geschilderten Vorwürfe wiederholt, womit es der Beschuldig- ten möglich war, seine Aussage in Zweifel zu ziehen. Der Konfrontations- anspruch der Beschuldigten wurde damit gewahrt und die Aussagen des Privatklägers A. und der Zeugin C. sind verwertbar. - 12 - 4.5. 4.5.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass A. und die Beschuldigte sich am 21. Dezember 2020 als Parteien in einer Mietstreitigkeit vor der Schlich- tungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks R. gegenüberstanden und es in einer Verhandlungspause im Vorraum des Gerichtssaals des Bezirks- gerichts R. zu einer Auseinandersetzung zwischen A. und der Beschuldig- ten gekommen ist (vgl. Berufungserklärung S. 10 ff.; UA act. 25 f.). Die Beschuldigte bestreitet hingegen, A. im Vorraum des Gerichtssaals an- gespuckt zu haben und später vor der Schlichtungsbehörde ausgesagt zu haben, A. stelle ihrer Tochter nach (Berufungserklärung S. 9 ff.) 4.5.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abs- trakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» begründen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345). 4.5.3. A. und die Beschuldigte wurden durch die Polizei sowie anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Zudem wurde anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung C., Präsidentin der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks R., als Zeugin befragt. 4.5.3.1. A. sagte anlässlich der Einvernahme vom 22. Dezember 2020 aus, sie seien vom Gerichtspräsidium gebeten worden, im Vorraum zu warten, bis sich das Gericht besprochen hatte. Die Beschuldigte habe den Raum vor ihm verlassen und sei in die rechte hintere Ecke zu den Stühlen gegangen. Er sei geradeaus gegangen und habe sich auf die Holzbank gesetzt. Die Beschuldigte sei unvermittelt aus der Ecke zurückgekehrt und lautstark auf ihn zugekommen. Dabei habe sie «verreisen Sie und lassen Sie meine Tochter in Ruhe, sie ist noch minderjährig» geäussert. Während die Be- schuldigte auf ihn zugekommen sei, sei er aufgestanden. Die Beschuldigte sei ca. einen Meter vor ihm stehen geblieben, habe ihre Maske mit der lin- ken Hand nach unten gezogen und ihn bespuckt. Sie habe ihn am Körper getroffen, wobei er nicht sagen könne, wohin die Spucke überall geflogen sei. Er habe auf dem Absatz kehrtgemacht, an die Tür zum Gerichtssaal geklopft, diese geöffnet und das anwesende Gerichtspräsidium gefragt, ob - 13 - er sich gefallen lassen müsse, dass man ihn anspucke. C. habe dies ver- neint. Er habe eigentlich erwartet, dass das Gericht intervenieren würde, denn sie hätten die laute Attacke der Beschuldigten mitgehört. Sie seien ratlos geschienen, weshalb er wieder umgekehrt sei und wieder auf der Holzbank platzgenommen habe. Als er sich auf die Holzbank gesetzt habe, habe er seine Hände auf die Beine gelegt und festgestellt, dass seine Hose am linken Bein auf der Höhe des Knies «angenässt» gewesen sei. Er habe sofort das im Vorraum platzierte Desinfektionsmittel auf die Hose gesprüht und seine Hände gereinigt. Die Beschuldigte sei ruhig in der hinteren Ecke gesessen. Er habe sich wieder hingesetzt und gewartet. Danach seien sie wieder in den Gerichtssaal gerufen worden. Die Beschuldigte habe auf ih- rem Stuhl Platz genommen und er sei stehen geblieben und habe die Be- schuldigte gefragt, ob sie sich für das Bespucken entschuldigen wolle. Sie habe dies mit der Bemerkung, sie hätte lediglich in ihre Maske gespuckt, abgelehnt. Er habe sich darauf wieder hingesetzt und die Verhandlung sei fortgeführt worden. Statt auf die Fragen des Gerichts zu antworten, habe sie gesagt: «Er soll meine Tochter in Ruhe lassen. Er stellt ihr die ganze Zeit nach. Sie ist noch minderjährig.» Die Gerichtspräsidentin habe ihn dann gefragt, ob es zutreffe, dass er der minderjährigen Tochter der Be- schuldigten nachstellen würde, worauf er mit «natürlich nicht» geantwortet habe. Es seien in dieser Sache keine weiteren Fragen durch die Gerichts- präsidentin gefolgt und auch die Beschuldigte habe sich deswegen nicht mehr zu Wort gemeldet. Auf Frage führte A. aus, es gebe keine Augenzeu- gen zum Vorfall im Vorraum, jedoch seien dem Gericht vielleicht seine nas- sen Hosen aufgefallen (UA act. 36 f.). 4.5.3.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022 sagte A. aus, sie seien nach draussen geschickt worden, um zu warten, weil sich das Gremium habe besprechen wollen. Er sei nach der Beschuldigten nach draussen gegangen. Sie sei um die Ecke herum zum Fenster gegangen und er sei auf der Bank gesessen bzw. habe sich auf die Bank setzen wol- len. Die Beschuldigte sei dann auf ihn zugekommen. Sie habe ihn ange- schrien («Hören Sie auf, meiner minderjährigen Tochter nachzustellen! Verschwinden Sie! Lassen Sie meine Tochter in Ruhe!»), habe ihre Maske heruntergezogen und ihn angespuckt. Er habe die Lippen, die Zunge und den Speichel gesehen und sie habe ein Spuckgeräusch gemacht. Die Be- schuldigte sei bis auf einen Meter bzw. eine Armlänge auf ihn zugekom- men. Er habe nicht angesteckt werden wollen. Corona sei damals ein rie- sen Thema gewesen, jeder habe Angst davor gehabt, auch er, und er sei nicht geimpft gewesen, aber er habe sie nicht auffordern können, Abstand zu halten, weil sie ja auf ihn zugekommen sei. Nachdem sie gespuckt habe, sei sie wieder weggegangen. Er habe sich umgedreht, angeklopft und sich gemeldet. Er habe erwartet, dass die Gerichtspräsidentin einschreiten würde, sei aber wieder nach draussen geschickt worden, um weiterzuwar- ten. Als er sich draussen hingesetzt habe, habe er festgestellt, dass seine - 14 - Hose von der Spucke nass gewesen sei. Weil dort eine Flasche mit Desin- fektionsmittel gestanden habe, habe er seine Hose und seine Hände mehr- mals damit besprüht. Er habe dann weitergewartet, bis sie wieder hinein- gerufen worden seien. Er sei an seinen Platz gegangen, habe die Beschul- digte gefragt, ob sie sich entschuldigen wolle und ihr die Hand zur Versöh- nung hingehalten. Die Beschuldigte habe gesagt, sie habe nur in ihre Maske gespuckt. Es sei keine Reaktion von C. und den Beisitzern erfolgt und er habe sich ziemlich alleine gelassen gefühlt. C. sei zur Tagesordnung übergegangen und habe eine erste Angabe zu den Beratungen gemacht. Die Beschuldigte habe, als sie zu Wort gebeten worden sei, das Thema gewechselt und gesagt: «Er soll meine minderjährige Tochter in Ruhe las- sen und aufhören, ihr nachzustellen» sowie, dass er verschwinden solle. C. habe ihn gefragt, ob das stimme, worauf er mit «natürlich nicht» geant- wortet habe. Dann sei es mit der Tagesordnung weitergegangen (GA act. 119 ff., Audioprotokoll der Verhandlung 32:22 ff.). 4.5.3.3. Die Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme vom 23. Dezember 2020 aus, sie hätten in den Vorraum warten gehen müssen, weil das Ge- richt sich habe absprechen wollen. A. habe sich auf die Holzbank vis à vis der Eingangstür zum Gerichtssaal gesetzt. Sie sei dann um die Ecke ge- gangen und habe sich so hingestellt, dass sie sich nicht sehen konnten bzw. sie aus ihrer Position nur seine Füsse gesehen habe. Sie sei dage- standen und habe zu ihm gesagt, er solle in Zukunft ihre Tochter in Ruhe lassen. Dies habe sie laut und deutlich gesagt. Darauf sei A. aufgesprun- gen, auf sie zugekommen und habe irgendetwas gesagt. Sie glaube, er habe gesagt: «oder sie mich». Sie habe entgegnet: «Was soll das, solche Behauptungen aufzustellen und geh weg, das Kind ist minderjährig, du fäng[s]t sie ab». Es sei dann zu einem kurzen lauten Wortgefecht gekom- men, wobei sie den genauen Wortlaut nicht mehr wisse. Danach habe sie gehört, wie A. an die Türe zum Gerichtssaal geklopft habe und etwas ge- sagt habe, was sie nicht genau gehört habe. Danach habe er sich gesetzt und sie hätten gewartet, bis sie wieder hineingerufen worden seien. A. sei vor ihr hineingegangen. C. habe gesagt, dass sie [die Beschuldigte] A. an- gespuckt habe. Sie habe dies zuerst nicht verstanden und habe dann zu C. gesagt, sie habe ihre Maske auf und könne ja so nicht spucken. A. sei auf- gesprungen und habe sich mit dem Gesicht zu ihr zwischen sie und C. ge- stellt. Er habe gesagt, dass er eine Entschuldigung erwarten würde. Sie habe C. gefragt, um was es gehen würde. Es sei dann relativ schnell Ruhe gewesen und wieder um das Mietverhältnis gegangen (UA act. 41). Auf den Vorhalt, sie solle dem Gericht gesagt haben, dass A. ihrer Tochter nach- stellen würde, antwortete die Beschuldigte: «Ja. Es ist so. Ich sagte zu der Richterin, dass er meiner Tochter nachstelle» (UA act. 42). - 15 - 4.5.3.4. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022 sagte die Beschuldigte aus, sie seien hinausgegangen, A. habe sich auf die Bank gesetzt und sie sei um die Ecke herum ganz nach hinten zu den Fenstern gegangen und habe sich dort gesetzt. Sie sei vielleicht zwei Minuten dort gesessen, dann sei sie aufgestanden und vielleicht die Hälfte der Strecke bis zur Bank, wo man die Türe von hinten sehe, vorgegangen. Sie sei dort stehen geblieben und habe zu A. gesagt, dass er ihre Tochter zukünftig in Frieden lassen soll. In diesem Moment sei er von der Bank aufgesprungen. Er sei in ihre Richtung auf sie zu gerannt. Sie habe dann ziemlich laut ge- sagt, er solle sie in Ruhe lassen und sei zurückgewichen. Er sei dann sofort kurz zur Bank und dann zur Tür gegangen. Was er dort gesagt habe, wisse sie nicht. Sie sei wieder in der Ecke gewesen und habe sich hingesetzt. Danach seien sie in die Schlichtungsverhandlung hineingegangen und sie habe sich auf der einen Seite gesetzt und er sei auf die andere Seite ge- gangen, wobei sie nicht wisse, ob er sich hingesetzt habe. Er sei dann zwi- schen sie und C. gesprungen, habe mit den Armen gefuchtelt und gesagt, sie solle sich entschuldigen. C. habe ihn gefragt, was passiert sei. C. habe dann sie gefragt, ob es so sei, ob er ihrer Tochter nachstellen würde. Sie habe dann gesagt, dass sie den Eindruck habe. Sie habe die Frage von C. beantwortet. C. habe ihn daraufhin gefragt, ob er das denn wirklich mache. Sie wisse nicht, was er darauf gesagt habe. C. habe dann relativ schnell die Verhandlung wieder aufgenommen (GA act. 123, Audioprotokoll der Verhandlung 49:51 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas in Bezug auf das Spucken thematisiert habe, antwortete die Beschuldigte, er habe etwas gesagt, aber sie könne nicht mehr sagen, was er gesagt habe. Auf die Frage, wie C. darauf gekommen sei, sie zu fragen, ob A. ihrer Tochter nachstelle, führte die Beschuldigte aus, A. habe es gesagt. Als er gesagt habe, sie solle sich entschuldigen, habe C. ihn gefragt, was los sei. Er habe gesagt, sie [die Beschuldigte] würde ihn beschuldigen. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, weswegen sie ihn beschuldigen würde, sagte sie aus, sie wisse nicht, was er gesagt habe (GA act. 125, Audioprotokoll der Ver- handlung 59:58 ff.). 4.5.3.5. Die Zeugin C., Präsidentin der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks R., sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022 aus, sie könne sich daran erinnern, dass es anlässlich einer Schlichtungsverhandlung während einer Besprechung geklopft habe, A. den Saal betreten habe und gesagt habe, die Beschuldigte habe ihn an- gespuckt. Sie glaube, er sei aufgebracht gewesen. Einen Spuckfleck habe sie nicht gesehen. Sie hätten ihn dann nach draussen gebeten und dies zum Thema gemacht, als die Parteien wieder da gewesen seien. Wenn sie sich richtig erinnere, habe sie die Beschuldigte danach gefragt, ob sie A. angespuckt habe. Die Beschuldigte habe dies verneint. Sie glaube, die Be- schuldigte habe auf die Maske verwiesen, welche sie in diesem Zeitpunkt - 16 - getragen habe. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob A. der Beschuldigten die Hand hingestreckt und sie gefragt habe, ob sie sich entschuldigten wolle. Die Beschuldigte habe sich einmal daran gestört, dass A. ihre Toch- ter angesprochen habe. An den Wortlaut könne sie sich nicht erinnern. Sie glaube, sie habe A. dann gefragt, was er dazu denke bzw. ob es stimme. Er habe gemeint, er habe sie ganz normal gegrüsst oder so etwas. Sie habe dann den Fokus wieder darauf gelegt, eine Einigung zu erzielen und sei nicht mehr näher darauf eingegangen (GA act. 114 ff., Audioprotokoll der Verhandlung 11:00 ff.). 4.5.4. Die Aussagen von A. sind schlüssig und konstant. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Berufungserklärung S. 9 f.) sind keine Widersprüche in seinen Aussagen erkennbar. Er gab den Vorfall und insbesondere die In- teraktionen zwischen ihm, der Beschuldigten und der Zeugin jeweils in ei- ner freien Schilderung detailliert wieder, wobei sich seine Aussagen auch hinsichtlich des Detaillierungsgrades als konstant erweisen. A. beschrieb in seinen Aussagen auch mehrmals seine Enttäuschung über die Reaktion der Schlichtungsbehörde und eine gewisse Hilflosigkeit, wobei die Schilde- rung dieser Gefühle für den Erlebnisbezug seiner Aussagen spricht. So führte er aus, er habe nach seiner Meldung, dass die Beschuldigte ihn an- gespuckt habe, erwartet, dass die Zeugin intervenieren würde, jedoch sei nichts dergleichen geschehen und er sei wieder nach draussen geschickt worden (GA act. 119, UA act. 36). Als er die Beschuldigte gefragt habe, ob sie sich entschuldigen wolle und diese gesagt habe, sie habe nur in ihre Maske gespuckt, habe es keine Reaktion der Zeugin oder der Beisitzer ge- geben. Er habe sich «so ziemlich allein gelassen» gefühlt, weil dieses Ver- halten ja nicht normal sei. Nachdem die Zeugin ihn gefragt habe, ob es stimme, dass er der Tochter der Beschuldigten nachstelle und er dies ver- neint habe, sei es für die Zeugin schon wieder erledigt gewesen und mit der Tagesordnung weitergegangen. Er sei «platt» gewesen. In den Vorla- dungen stehe, dass man sich an die Ordnung bei Gericht zu halten habe, man anständig miteinander umgehen solle und gebüsst werde, wenn man ausfällig werde. Aber es sei alles unter den Tisch gekehrt worden und nicht mehr erwähnt worden (GA act. 119). Er beschrieb zudem glaubhaft seine Angst vor einer Corona-Ansteckung (GA act. 120) und schilderte lebens- nah, wie er zunächst nicht gemerkt habe, wo die Beschuldigte ihn mit der Spucke getroffen habe, dies jedoch dann festgestellt habe, als er sich auf die Bank gesetzt und seine Hände auf die Beine gelegt habe und in der Folge Desinfektionsmittel auf seine Hose und Hände gesprüht habe (UA act. 36 f., GA act. 119, 121). Weiter hat auch die Zeugin C. den von A. geschilderten Ablauf hinsichtlich seiner Meldung des Anspuckens während der Verhandlungspause sowie der darauffolgenden Interaktionen zwischen ihr, der Beschuldigten und A. - 17 - nach der Pause im Wesentlichen bestätigt (GA act. 114 ff.). Auch die Be- schuldigte beschrieb in ihrer ersten Einvernahme zwei Tage nach dem Vor- fall hinsichtlich der Interaktionen im Gerichtssaal einen ähnlichen Ablauf (UA act. 41) und bestätigte, zu C. gesagt zu haben, A. stelle ihrer Tochter nach (UA act. 42). Insgesamt erweisen sich die Aussagen von A. damit als glaubhaft. Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich hingegen teilweise als wi- dersprüchlich. So sagte sie anlässlich der ersten Einvernahme vom 23. De- zember 2020 in Bezug auf die Auseinandersetzung im Vorraum aus, sie sei immer gestanden (UA act. 42), wohingegen sie anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung aussagte, sie sei davor ca. zwei Minuten gesessen und habe sich danach wieder hingesetzt (GA act. 123). Weiter sagte sie in der ersten Einvernahme aus, sie habe A. «laut und deutlich» gesagt, er solle ihre Tochter in Ruhe lassen (UA act. 41), beschrieb später in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch, sie habe dies A. in «nor- male[r] Zimmerlautstärke» gesagt (GA act. 124), woraus auch eine Ten- denz ersichtlich ist, die eigenen Handlungen abzuschwächen. Gleichzeitig ist eine Aggravationstendenz hinsichtlich ihrer Schilderung der Handlungen von A. erkennbar. So sei A. gemäss ihrer ersten Aussage darauf zu ihr gekommen und habe etwas gesagt (UA act. 41). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie indes aus, er sei auf sie zugerannt, sie habe gesagt, er solle sie in Ruhe lassen und sei zurückgewichen (GA act. 123). Das in der ersten Einvernahme noch geschilderte darauffolgende Wortge- fecht (UA act. 41), erwähnte sie hingegen nicht mehr, sondern sagte aus, A. sei dann sofort zur Bank und dann zur Tür gegangen (GA act. 123). Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb A. an der Türe des Ge- richtssaals hätte anklopfen und die Besprechung der Schlichtungsbehörde hätte unterbrechen sollen, falls sich der Vorfall im Vorraum tatsächlich wie von der Beschuldigten geschildert zugetragen hätte. Auch die Beschuldigte konnte dafür keinen Grund nennen (GA act. 124). Weiter ist hinsichtlich ih- rer tatnahen Aussage, sie habe C. gesagt, dass A. ihrer Tochter nachstelle (UA act. 42), von einer bewussten Abschwächung ihrer Aussage und Schutzbehauptung auszugehen, indem die Beschuldigte in der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung ausführte, C. habe sie gefragt, ob A. ihrer Tochter nachstellen würde und sie habe dann gesagt, sie habe den Eindruck. Dies zeigt sich auch darin, dass sie immer wieder betonte, sie habe die Frage von C. beantwortet, jedoch nicht genau erklären konnte, wie C. darauf ge- kommen sei, sie das zu fragen (GA act. 123 ff.). Zudem haben weder die Zeugin C. noch A. eine dahingehende Frage an die Beschuldigte geschil- dert. Vielmehr sagten beide aus, die Beschuldigte habe das Thema aufge- bracht und C. habe A. gefragt, ob dies stimme (GA act. 116, 119). Einzig A., die Beschuldigte sowie teilweise die Mitglieder der Schlichtungs- behörde konnten unmittelbare Beobachtungen hinsichtlich des Vorfalls ma- - 18 - chen und es ist kein Erkenntnisgewinn hinsichtlich des relevanten Sachver- halts aus dem Beizug von Akten anderer Verfahren zwischen der Beschul- digten und A., der Befragung der Tochter der Beschuldigten sowie der Er- öffnung einer Strafuntersuchung zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3). Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen von A. abzustellen und damit erstellt, dass die Beschuldigte A. im Vorraum des Gerichtssaals angespuckt hat sowie vor der Schlichtungsbehörde – ohne dahingehend befragt worden zu sein – gesagt hat, A. stelle ihrer Tochter nach. 5. 5.1. Wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleum- dung gemäss Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tät- lichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, wegen Beschimpfung mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Das Bespucken einer Person kann als Tätlichkeit gewertet werden. Jedoch kann es als despektierlicher Akt gleichzeitig ein Element der Ehrverletzung beinhalten und die Tatbestandsvoraussetzungen der Beschimpfung erfül- len. Ob sich der Täter der Tätlichkeit oder der Beschimpfung schuldig ge- macht hat, ist vom Vorsatz des Täters abhängig: Wollte der Täter eine Be- leidigung, handelt es sich um eine Beschimpfung (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_532/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.6, 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.5; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 34 zu Art. 177 StGB). 5.2. Die Beschuldigte hat gegenüber A. geäussert, er solle ihre minderjährige Tochter in Ruhe lassen und verschwinden, ihre Maske heruntergezogen und ihn angespuckt, wobei sie ihn am Bein getroffen hat. Durch das An- spucken hat sie A. zweifellos in seinem Ehrgefühl verletzt. Aus dem Zu- sammenhang mit ihren Aussagen ist sodann deutlich ersichtlich, dass die Beschuldigte durch das Anspucken von A. bewusst ihre Missachtung ge- genüber ihm als Person kundtun und ihn in seinem Ehrgefühl verletzen wollte, womit von einem Ehrverletzungs- bzw. Beleidigungsvorsatz auszu- gehen ist. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 6. 6.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt - 19 - oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wei- terverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit Geldstrafe be- straft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich an- ständiger Mensch zu verhalten pflegt. Die strafrechtlich geschützte Ehre wird durch jede Äusserung verletzt, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1). Vorausge- setzt ist, dass die ehrverletzende Äusserung gegenüber einem "anderen", d.h. einem Dritten erfolgt. Grundsätzlich ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65). Auch Behörden gelten als Dritte (BGE 103 IV 22; Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.2; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N. 7 zu Art. 173 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 6.1.1. Die Beschuldigte hat gegenüber der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht behauptet, A. stelle ihrer Tochter nach. «Nachstellen» bedeutet in diesem Zusammenhang, jemanden hartnäckig, mit List zu verfolgen oder hartnäckig, aufdringlich um jemanden zu werben (). Die Beschuldigung, der zum Tatzeitpunkt 64- jährige A. würde der damals 13-jährigen Tochter der Beschuldigten nach- stellen, sie also hartnäckig verfolgen oder aufdringlich um sie werben, ist ohne Weiteres ehrverletzend, da es sich dabei um ein nach allgemeiner Anschauung äusserst verwerfliches und allenfalls sogar strafbares Verhal- ten handelt, das eine anständige Person nicht an den Tag legen würde. Die Äusserung erfolgte gegenüber den Mitgliedern der Schlichtungsbehörde und damit gegenüber Dritten. Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB somit erfüllt. Der objektive Tatbestand wäre im Übrigen selbst dann erfüllt, wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschuldigte, wie von ihr vorgebracht, gesagt hat, sie habe den Eindruck bzw. das Gefühl, A. stelle ihrer Tochter nach (Berufungserklärung S. 6, 11, 15), denn der wesentliche Inhalt der Äusserung betrifft die in ihr enthaltene Tatsache, welche geeignet ist, den Ruf zu schädigen, nicht die grössere oder geringere Bestimmtheit, mit wel- cher der Vorwurf erhoben wird, weshalb auch eine solche Verdächtigung strafbar ist (vgl. BGE 102 IV 176 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_395/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2 in fine). - 20 - 6.1.2. Die Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 23. Dezember 2020 auf Nachfrage, was sie damit meine, dass A. ihrer Tochter nachstelle, unter anderem aus, A. wohne in Thailand, dort würden viele Dinge mit Kindern passieren und man wisse, was Schweizer oder Deutsche dort mit Kindern machen würden (UA act. 42). Zudem führt sie mit Berufungserklärung in Bezug auf den subjektiven Tatbestand aus, es hätte sie beruhigt, wenn A. versichert hätte, dass er nicht vorgehabt habe, das Kind zu erschrecken, es ihm Leid tue, wenn sie und ihre Tochter eine Nachstellung so empfinden würden und er sie und ihre Tochter in Zukunft respektieren würde, indem er Abstand von dem Kind halte, wenn sie dies wünschen würden (Beru- fungserklärung S. 15). Der Beschuldigten war somit bewusst, dass sie A. mit der Aussage, er stelle ihrer Tochter nach, ein moralisch verwerfliches Verhalten vorwirft, das geeignet ist, seinen Ruf zu schädigen. Die Beschul- digte hat die Aussage zudem wissentlich und willentlich gegenüber der Schlichtungsbehörde getätigt, führt sie doch selbst aus, sie habe eine Mit- teilung an die Schlichtungsbehörde gewollt (Berufungserklärung S. 15). Die Beschuldigte hat damit vorsätzlich gehandelt und der subjektive Tatbe- stand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. 6.2. Ehrverletzende Äusserungen anlässlich einer Schlichtungsverhandlung können jedenfalls in gewissen Grenzen aufgrund der Funktion dieser Ein- richtung gerechtfertigt sein (BGE 118 IV 153 E. 4b). Damit ehrverletzende Äusserungen von Parteien in einem Prozess gerechtfertigt sind, ist erfor- derlich, dass diese sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinaus- gehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Aussage, A. stelle ihrer Tochter nach, steht in keinem sachlichen Zu- sammenhang zur im Rahmen des Schlichtungsverfahrens strittigen Miet- zinserhöhung (vgl. GA act. 117) und wurde von der Beschuldigten ohne Anlass getätigt, womit keine Rechtfertigung vorliegt. Die Beschuldigte kann sich somit nicht darauf berufen, ihre Aussage sei im geschützten Rahmen einer Mietschlichtungsverhandlung erfolgt (Berufungserklärung S. 14 f.). 6.3. 6.3.1. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder wei- terverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zu- gelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in - 21 - der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzu- werfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Fa- milienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Ein Ausschluss vom Entlas- tungsbeweis kommt nur dann in Betracht, wenn die beiden Voraussetzun- gen (Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen) kumulativ gegeben sind (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder pri- vate Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweg- grund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichen- der Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1) 6.3.2. Vorliegend bestand keine begründete Veranlassung, der Schlichtungsbe- hörde für Miete und Pacht im Rahmen eines Verfahrens betreffend eine Mietzinserhöhung mitzuteilen, dass A. ihrer Tochter nachstellen solle, da dies in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren stand und die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht nicht für die Verfolgung eines allenfalls strafbaren Verhaltens zuständig ist. Zudem ist erstellt, dass die Beschuldigte den Vorwurf gegen A. in der Schlichtungsverhandlung aufge- bracht hat, ohne dahingehend befragt worden zu sein. Die von der Beschul- digten vorgebrachten Vorfälle zwischen ihrer Tochter und A. hätten sodann ohnehin keinen Anlass begründet, einen solchen Vorwurf zu erheben, da diese den Schluss auf ein Nachstellen durch A. nicht zulassen. So habe A. die Tochter in der Tiefgarage abgefangen (UA act. 42) bzw. angesprochen (GA act. 126). Was er gesagt habe, wisse die Tochter nicht, weil sie Kopf- hörer getragen habe. Er habe sie sogar zweimal in der Tiefgarage getrof- fen. Weiter habe er sich in ihrer Wohnung aufgehalten, als Handwerker den Kühlschrank montiert und Fugen an der Badewanne ausgebessert hätten und als sie (die Beschuldigte) mit den Handwerkern schwere Dinge in den Estrich getragen habe, sei A. mit ihrer Tochter alleine in der Wohnung ge- wesen und habe ihr etwas gesagt. A. habe ausserdem in einem Brief einen Absatz an ihre Tochter gerichtet, worin geschrieben gewesen sei, dass beim Bau des Hauses kein Asbest verbaut worden sei. Zudem habe A. ihre Tochter einmal ins Treppenhaus des Wohnblocks gelassen, weil die Toch- ter den Schlüssel nicht dabei gehabt habe und sie (die Beschuldigte) ihr Klingeln nicht gehört hatte. Er habe dabei auch etwas gesagt, wobei die Tochter nicht wisse, was er gesagt habe, weil sie Musik gehört habe (UA act. 42 f.). Weiter sei er am Morgen in seiner Wohnung, die gegenüber ihrer Wohnungstür sei, gesessen und habe gewartet, bis ihre Tochter rausge- gangen sei (GA act. 123). Aus diesen Situationen ergibt sich nicht, dass A. der Tochter der Beschuldigten nachgestellt, sie also hartnäckig verfolgt o- der aufdringlich um sie geworben hat. Vielmehr ist es zwischen im selben Wohnblock wohnhaften Nachbarn üblich, dass man sich gelegentlich be- gegnet und grüsst oder ein paar Worte wechselt. - 22 - Die Beschuldigte hat die Anschuldigung gegen A. erhoben, nachdem sie ihn im Vorraum des Gerichtsaals angespuckt hatte und A. sie vor der Schlichtungsbehörde aufgefordert hatte, sich dafür zu entschuldigen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie die Anschuldigung nur erhob, um A. vor der Schlichtungsbehörde ebenfalls in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Beschuldigte hat ihre Äusserung somit in der Absicht vorgebracht, A. Übles vorzuwerfen. Aufgrund des Fehlens einer begründeten Veranlassung sowie der vorwie- genden Absicht, A. Übles vorzuwerfen, ist die Beschuldigte somit nicht zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen. 6.4. Insgesamt sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe er- sichtlich. Die Beschuldigte hat sich somit der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 7. 7.1. Die Beschuldigte ist wegen übler Nachrede und Beschimpfung schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Soweit die Beschuldigte eine Strafbefreiung zufolge Provokation (Art. 177 Ziff. 3 StGB), Wiedergut- machung (Art. 53 StGB) sowie Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB) geltend macht, ist sie nicht zu hören. Aus dem erstellten Sachverhalt ist keine Provokation durch A. ersichtlich. Vielmehr ist die Be- schuldigte auf A. zugegangen und hat lautstark geäussert, er solle ihre Tochter in Ruhe lassen, bevor sie ihre Maske heruntergezogen und ihn an- gespuckt hat. Eine Schuldbefreiung zufolge Wiedergutmachung würde so- dann unter anderem erfordern, dass die Beschuldigte den Sachverhalt ein- gestanden hat (Art. 53 lit. c StGB), was vorliegend nicht der Fall ist. Weiter wurde die Beschuldigte durch ihre Taten auch nicht unmittelbar und schwer im Sinne von Art. 54 StGB betroffen. 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 7.2.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des abstrakten Strafrahmens von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe um die üble Nachrede. - 23 - Der Vorwurf, A. stelle ihrer Tochter nach, wiegt im breiten Spektrum mögli- cher Ehrverletzungen mittelschwer bis schwer, da damit ein äusserst ver- werfliches, allenfalls sogar strafbares Verhalten gegenüber einem Kind un- terstellt wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschuldigte den Vor- wurf gegenüber den Mitgliedern der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht geäussert hat, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (§ 2 GOG) und im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung getätigte Aussagen zu würdi- gen wissen, womit keine Gefahr bestand, den Ruf von A. bei einer grösse- ren oder unbestimmten Anzahl von Personen zu schädigen, womit das ob- jektive Tatverschulden dennoch leicht erscheint. Leicht verschuldenserhö- hend wirkt sich hingegen aus, dass die Beschuldigte die Aussage getätigt hat, um A. vor der Schlichtungsbehörde in einem schlechten Licht erschei- nen zu lassen. Insgesamt ist damit von einem noch knapp leichten Ver- schulden auszugehen, womit sich die von der Vorinstanz festgesetzte Ein- satzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe in Relation zum Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe ohne Weiteres als angemessen erweist. 7.2.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Beschimpfung in Anwendung des Asperati- onsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte hat A. angespuckt und auf der Hose getroffen. Beim Be- spucken handelt es sich im Vergleich zu anderen unter den Tatbestand der Beschimpfung fallenden Handlungen um einen eher schweren Eingriff in die Ehre, jedoch wären auch schwerere Beschimpfungen denkbar, wie wenn die Beschuldigte A. z.B. ins Gesicht gespuckt hätte. Zum Tatzeitpunkt waren die Parteien verpflichtet, aufgrund der Corona-Pandemie Hygiene- masken zu tragen. Die Beschuldigte hat ihre Maske heruntergezogen, um den Beschuldigten zu bespucken und ihn durch das Anspucken der Angst vor einer Corona-Infektion ausgesetzt, was ihr Vorgehen als besonders verwerflich erscheinen lässt. Insgesamt ist damit von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe von einer angemessenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen aus- zugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen der üblen Nachrede und der Beschimpfung gegenüber A. ein relativ enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, womit sich der Gesamtschuldbei- trag als eher gering erweist. Demnach erscheint mit der Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf eine Gesamtstrafe von insgesamt 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie eine Verbindungsbusse (vgl. nachstehend E. 7.5) als angemessen. 7.2.3. Aufgrund der Täterkomponente ergibt sich keine Anpassung des Strafmas- ses, da sich diese vorliegend neutral auswirkt. Die Beschuldigte weist keine - 24 - Vorstrafen auf (UA act. 1), was neutral zu bewerten ist, da die Vorstrafen- losigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Strafmindernde Um- stände sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte zeigt keinerlei Einsicht und Reue und ihr Vorbringen, mit einem Strafregistereintrag könne sie ihren Beruf nicht mehr ausüben, was auch ihre Tochter betreffe und einen zu- künftigen Umzug verunmögliche (Berufungserklärung S. 21), vermag keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen, denn eine solche lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Insgesamt bleibt es damit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 7.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte hat im vorinstanzlichen Verfahren Angaben zu ih- rer beruflichen Situation verweigert, weshalb die Vorinstanz auf die defini- tive kantonale Steuerveranlagung 2019 (GA act. 105 ff.) abgestellt und ge- stützt darauf eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 festgesetzt hat (vorinstanz- liches Urteil E. 5.2). Die Beschuldigte bringt vor, sie habe – ausser bevorschussten Alimenten von Fr. 1'000.00 – keine Einnahmen, sei alleinerziehend und lebe von Er- spartem und familiärer Unterstützung (Berufungserklärung S. 21). Dass sie über kein Einkommen verfügt, erweist sich jedoch vor dem Hintergrund, dass sie in ihrer Berufungserklärung gleichzeitig vorbringt, mit einem Straf- registereintrag könne sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und ohne Garan- tie eines Einkommens würde ein Umzug verunmöglicht werden (Berufungs- erklärung S. 22), als unglaubhaft, weshalb vorliegend ebenfalls auf die de- finitive kantonale Steuerveranlagung 2019 abzustellen ist. Aus den daraus ersichtlichen Einkünften (ohne Unterhaltsbeiträge für die Tochter) von Fr. 45'330.00, d.h. monatlich netto Fr. 3'777.50, würde sich abzüglich eines Pauschalabzugs von 30 % sowie eines Abzugs von 15 % für die im selben Haushalt lebende Tochter ein Tagessatz von abgerundet Fr. 70.00 erge- ben. Eine Erhöhung des Tagessatzes wäre in Nachachtung des Ver- schlechterungsverbots jedoch nur zulässig, wenn sie sich auf Tatsachen abstützen würde, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (BGE 144 IV 198), was vorliegend nicht der Fall ist, weshalb die Tagessatzhöhe bei Fr. 30.00 zu belassen ist. 7.4. Der Beschuldigten wurde der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probe- zeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt, womit es sich um das gesetzliche Minimum handelt. Durch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wird der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt - 25 - das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, hat es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die aufgeschobene Strafe wird nicht mehr vollzogen, wenn sich die Beschuldigte bis zum Ab- lauf der Probezeit bewährt (Art. 45 StGB). Die von der Beschuldigten be- antragte Aufhebung des Strafvollzugs zufolge Geringfügigkeit sowie der Verzicht auf eine Probezeit ist hingegen nicht möglich, womit es beim be- dingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren sein Bewenden hat. 7.5. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geld- strafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldange- messenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), was einem Fünftel der auszufällenden Geldstrafe von Fr. 1'200.00 (40 Tagessätze à Fr. 30.00) entspricht, ist die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 200.00 nicht zu beanstanden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ge- stützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüs- sel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 7 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 8. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung des Privatklägers mangels hinreichen- der Bezifferung oder Begründung auf den Zivilweg verwiesen, woraus der vorliegend schuldig gesprochenen Beschuldigten kein Nachteil erwächst. Die Beschuldigte hat damit kein rechtlich geschütztes Interesse hinsichtlich der Anfechtung des Zivilpunktes, womit es damit sein Bewenden hat. 9. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. Ausgangsgemäss sind der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD). Ihre Parteikosten hat die Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 26 - 10. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfah- rensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 1'796.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuer- legen. Ihre Parteikosten hat die Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 27 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 3. Die Forderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 137.00 insgesamt Fr. 1'637.00, werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'796.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 500.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe - 28 - nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli