3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 1'796.35 (inkl. MwSt) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung von einem Viertel der Verteidigungskosten (Fr. 449.10) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.4. Dem BAV wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)