3.2. Dem Verteidiger des Beschuldigten werden von seinen Aufwendungen als freigewählter Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von - 31 - Fr. 1'729.60 insgesamt drei Viertel und somit der Betrag von Fr. 1'297.20 (inkl. MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Restanz von einem Viertel und allfällige weitere eigene Kosten trägt der Beschuldigte.