2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1’500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 750.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.3. Dem BAV wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'192.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Viertel im Betrag von Fr. 548.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.