15. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 12 mit Hinweisen) zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 108.00, gesamthaft Fr. 1'608.00, werden zur Hälfte dem Beschuldigten mit Fr. 804.00 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.