Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte einen Viertel der Entschädigung für die (zunächst) freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. Die Restanz geht zu Lasten des Staates. Die Kosten der anschliessenden amtlichen Verteidigung sind über die Staatskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu einem Viertel zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 30 - 14.4. Das BAV hat als beteiligte Verwaltung keinen Anspruch auf Parteientschädigung.